Der Förderverein der Gesamtschule Euskirchen wurde am 25. September 2014 gegründet. Wir sind durch das Finanzamt Euskirchen als gemeinnützige Körperschaft anerkannt.

Unsere Satzung können Sie auch HIER als PDF herunterladen.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Gesamtschule der Stadt Euskirchen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“(eingetragener Verein).

(2) Der Sitz des Vereins ist Euskirchen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck

(1) Der Verein mit Sitz in Euskirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Volks-und Berufsbildung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklichtinsbesondere durch:

  • Förderung des sozialen Miteinanders /der sozialen Kompetenz der Schülerinnen und Schüler,
  • Unterstützung von Familien mit geringerem Einkommen bei schulischen Aktivitäten,
  • Stärkung des Selbstwertgefühls der Kinder und Jugendlichen,
  • Verbesserung des Nachmittags-und Freizeitangebots,
  • Begleitung der Umgestaltung zur Ganztagsschule,
  • Gewalt-, Sucht-und Konfliktprävention,
  • Verbesserung der Identifikation der Schüler, Eltern und Lehrer mit ihrer Schule.

(4) Im Einzelnenverfolgt der Verein folgende Projekte und Aktivitäten:

  • Streitschlichterprogramm
  • Kinder-und Jugendzirkus
  • Gestaltung des Schulgeländes
  • Theaterprojekte
  • Finanzielle Unterstützung von bedürftigen Schülern
  • Klassenzimmer im Freien
  • Internationaler Schüleraustausch/Studienreisen ins Ausland
  • Medienerziehung

 

§3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßenZwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder könnennatürliche Personen oderjuristische Personen werden.Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einerFrist von einem Monat jeweils zum Ende des Schuljahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungs-mäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zurichten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

(6) Klagbare Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bestehen nur gegenüber dem Förderverein als Gesamtorganisation, nicht gegen Organe oder Mitarbeiter.

 

§5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • sowie dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich zu zweit voll vertretungsberechtigt.

(2) Der erweiterte Vorstandbesteht aus:

  • dem vertretungsberechtigten Vorstand,
  • dem Schriftführer,
  • bis zu drei Beisitzern, die nach Bedarf hinzu gewähltwerden können,
  • und derSchulleiter der Gesamtschule oder ein von ihm bestellter Vertreter ist qua Amt Mitglied des erweiterten Vorstands.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden.Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Auswahl und Aufsicht der für den Verein tätigen Personen (z.B. Honorarkräfte).

(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

(6) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem 1.Vorsitzendenund dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§8 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein anderes Amt in einem Organ des Fördervereins bekleiden.

(2) Die Kassenprüfung erfolgt jährlich. Die Kassenprüfberichte bedürfen der Schriftform. Diese werden in der Prüfung folgenderMitgliederversammlung den Mitgliederndurch die Kassenprüfer zur Kenntnis gegeben.

 

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Entgegennahme des Jahresberichts,
  • Entgegennahme des Kassenberichts,
  • Entgegennahme des Kassenprüfberichts,
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • Beschlussfassung über Erweiterung oder Beschränkung der Vereinszwecke, im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke,
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Im erstenQuartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführerzu wählen.Jedes volljährige Mitglied(natürliche Person) oder juristische Personhat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführerzu unterzeichnen ist.

 

§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Erziehung, Volks-und Berufsbildung.

(3) Im Falle der Auflösung desFördervereins sind Liquidatoren der 1. Vorsitzende und der Kassenwart.

 

§11 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Euskirchen.

 

§12 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 25.September 2014in Euskirchen vonder Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:

Decker, Petra
Eisfeld, Irina
Fritz, Ulrike
Geppert, Flora
Jacobs, Hendrik
Kabatnik, Klaus Klinkenberg, Ramona
Löffelholz, Ulrich
Lommertzheim, Manuela
Müller, Thomas
Neyer, Iris
Pax, Heike
Tiersch, Markus